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Beginn der Entscheidung

Gericht: Oberlandesgericht Karlsruhe
Urteil verkündet am 08.11.2005
Aktenzeichen: 12 U 430/04
Rechtsgebiete: VBLS, BGB


Vorschriften:

VBLS § 43 a.F.
BGB § 242
1. Ziel des § 43 VBLS in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (VBLS a.F.) ist es, die Höhe des für die Gesamtversorgung maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelts möglichst repräsentativ nach dem Gehaltsniveau zu ermitteln, das ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt erreicht bzw. innehatte.

2. Zur einschränkenden und ergänzenden Auslegung des § 43 VBLS a.F. in einem Sonderfall.

3. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) kann nach Treu und Glauben wegen besonderer Härte im Einzelfall gehalten sein, sich auf eine Satzungsbestimmung nicht zu berufen, die sich grundsätzlich noch im Rahmen einer zulässigen, auch mit dem Gleichheitssatz vereinbaren Generalisierung und Typisierung hält (hier: § 43 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1a VBLS a.F).


Oberlandesgericht Karlsruhe 12. Zivilsenat Im Namen des Volkes Urteil

Geschäftsnummer: 12 U 430/04

Verkündet am 08. November 2005

In dem Rechtsstreit

wegen Forderung

hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 08. November 2005 unter Mitwirkung von

Vors. Richter am Oberlandesgericht Zöller Richterin am Oberlandesgericht Lampel-Meyer Richter am Oberlandesgericht Dr. Stecher

für Recht erkannt:

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 05. November 2004 - 6 O 855/03 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Berechnung ihrer Betriebsrente, die sie von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt bezieht. Sie begehrt die Feststellung, dass der Rentenberechnung nicht gemäß § 43 Abs. 1 VBLS a.F. ihre Bezüge aus den letzten drei Jahren zugrunde gelegt werden, in denen krankheitshalber nicht einmal für zwei Monate Umlagen entrichtet wurden, sondern dass § 43 Abs. 2 VBLS a.F. zur entsprechenden Anwendung gelangt, wonach ihre fiktiven Bezüge im letzten Monat vor Eintritt des Versicherungsfalls maßgebend sind.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Gründe:

I.

Die als schwerbehindert anerkannte Klägerin wendet sich gegen die Berechnung der Betriebsrente, die sie von der beklagten Zusatzversorgungsanstalt gemäß Mitteilung vom 23.12.2002 seit 01.11.2002 bezieht. Sie begehrt die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, der Startgutschrift ein gesamtversorgungsfähiges Entgelt in entsprechender Anwendung von § 43 Abs. 2 VBLS der alten Fassung (VBLS) statt der im Januar und Februar 1999 bezogenen Entgelte zugrunde zu legen. Die Startgutschrift gibt den Wert der Rentenanwartschaft wieder, die die Klägerin bei Umstellung des Versorgungssystems mit Wirkung zum 01.01.2002 von einer Gesamtversorgung auf ein auf die Verzinsung von Beiträgen ausgerichtetes Punktemodell erlangt hatte.

Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen verwiesen wird, hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Es hält die Anwendung von § 43 Abs. 1 Satz 3 VBLS, wonach die Summe der Entgelte der letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles durch die Zahl der Umlagemonate in diesem Zeitraum zu teilen ist, im Falle der Klägerin für treuwidrig (§ 242 BGB) und eine entsprechende Anwendung des § 43 Abs. 2 VBLS für geboten. Nach § 43 Abs. 2 VBLS ist, wenn in dem genannten Berechnungszeitraum Umlagen nicht zu entrichten waren, gesamtversorgungsfähiges Entgelt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das der Versorgungsrentenberechtigte in dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bezogen hätte, wenn er während des ganzen Monats beschäftigt gewesen wäre.

Mit ihrer Berufung beantragt die Beklagte, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Satzungsregelung sei wegen der Übereinstimmung mit Tarifrecht einer Prüfungsbefugnis durch die Gerichte entzogen. Für eine ergänzende Auslegung sei kein Raum. Es fehle schon an einer Regelungslücke, da der Wortlaut des § 43 Abs. 1 VBLS einschlägig sei.

Die Klägerin beantragt unter Verteidigung des landgerichtlichen Urteils, die Berufung zurückzuweisen. Die Satzungsregelung unterliege sehr wohl der gerichtlichen Überprüfung und verstoße gegen § 242 BGB.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung ist unbegründet. Die Entscheidung des Landgerichts ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

1. Der geltend gemachte Klaganspruch ist in zulässiger Weise (vgl. Senatsurteil vom 22.09.2005 - 12 U 99/04 - unter B II 3 m.w.N.) lediglich auf die Klärung eines Berechnungsfaktors der für die Berechnung der Zusatzrente der Klägerin als so genannter rentennaher Versicherter maßgeblichen Startgutschrift gerichtet (§ 79 Abs. 2 - 7 VBLS n.F.). Die Rechtmäßigkeit der Anwendung weiterer Berechnungselemente sowie der Systemumstellung überhaupt ist nicht Streitgegenstand.

2. Die Satzung der Beklagten enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie privatrechtliche Versicherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge, die die Beklagte als Versicherer mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zu Gunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (BGH VersR 2004, 319 II 2 a; BVerfG VersR 2000, 835 unter II 2 a und c). Als Allgemeine Versicherungsbedingungen unterliegen die Satzungsbestimmungen grundsätzlich einer Inhaltskontrolle nach den Vorschriften des AGB-Rechts (nach bisherigem Recht gemäß dem AGB-Gesetz, nach neuem Recht gemäß §§ 305 ff BGB). Auf den Schutz dieser Vorschriften dürfen sich auch die Versicherten berufen, da sie aus dem Gruppenversicherungsvertrag mit ihrem Arbeitgeber unmittelbar Rechte herleiten können (st. Rspr.: BGHZ 155, 132 unter II 2 a; BVerfG aaO).

Für die gerichtliche Überprüfung Allgemeiner Versicherungsbedingungen bzw. der Satzungsregelungen, die das gesamte Versorgungssystem und die Rechte sämtlicher Versicherter betreffen, ist ein generalisierender Maßstab anzulegen (vgl. BGHZ 110, 241 unter II 2 b; BGH VersR 1994, 549 unter 1 d; Senatsurteil vom 22.09.2005 - 12 U 99/04 - unter B IV 2 a). Soweit die Satzungsbestimmungen danach einer Kontrolle standhalten, kann die Beklagte nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gehalten sein, sich wegen besonderer Härte hierauf nicht oder nicht vollumfänglich zu berufen (vgl. BGH VersR 2000, 1530 unter II; BGHZ 94, 334 unter II; Senatsurteil aaO).

3. § 43 VBLS ist einer AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle ebenso wenig entzogen wie die Anwendung einzelner Bestimmungen der Vorschrift einer Härtekontrolle im Einzelfall. Dabei kann dahin stehen, ob das alte AGB-Gesetz Anwendung findet oder gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB die §§ 305 ff BGB in der seit dem 01.01.2002 geltenden neuen Fassung. Ein unterschiedlicher Kontrollmaßstab besteht insoweit nicht. Allerdings unterliegen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB i.V.m. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die auf Tarifrecht beruhen, nur insoweit einer Inhaltskontrolle nach den §§ 307 Abs. 1 und 2, 308 und 309 BGB, als sie hiervon abweichende oder ergänzende Regelungen enthalten. Letzteres ist hier jedoch der Fall, da die Berechnung des gesamtversorgungsfähigen Entgelts, welches der Ermittlung der Zusatzrente zugrunde liegt, weder im Versorgungstarifvertrag vom 04.11.1966, auf dem die alte Satzung beruht, noch in dem für die Startgutschriftenregelung maßgeblichen Alterstarifvertrag vom 01.03.2002 näher ausgestaltet worden ist. § 43 VBLS enthält insoweit eine die tarifrechtlichen Bestimmungen ergänzende Regelung im Sinne von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB. Demnach gibt die Vorschrift entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht eine maßgebende Grundentscheidung der Tarifpartner wieder, die nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich hinzunehmen wäre, weil die Ausgestaltung der Zusatzversorgung vor allem deren Konsens vorbehalten ist (vgl. BGHZ 103, 370 unter II 2 a; BGH VersR 2004, 319 unter II 2 b).

4. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer oder Versicherter bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit - auch - auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85). Nach dem Verständnishorizont eines durchschnittlichen Versicherten ist zumindest zweifelhaft, ob § 43 VBLS den Fall der Klägerin erfasst.

a) Der Versicherte geht vom Satzungswortlaut aus. Danach würde sich, wie auch das Landgericht angenommen hat, das gesamtversorgungsfähige Entgelt der Klägerin nach § 43 Abs. 1 VBLS bestimmen. Nach § 43 Abs. 1 VBLS ist maßgeblich der monatliche Durchschnitt des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts, für das für die letzten drei Kalenderjahre vor dem Jahr des Eintritts des Versicherungsfalles Umlagen entrichtet worden sind. Das waren (nur) die Monate Januar und Februar 1999 als einzige Umlagemonate (§ 29 Abs. 10 VBLS).

Dass die Klägerin im Monat Februar für lediglich 18 Kalendertage ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von nur 425,36 Euro bezogen hat, findet nach dem Satzungswortlaut keine besondere Berücksichtigung. Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass nach dem Wortlaut weder § 43 Abs.1a VBLS noch § 43 Abs. 2 VBLS eingreifen. § 43 Abs.1a VBLS, der die Teilung des in den Umlagenmonaten der letzten drei Kalenderjahre empfangenen Entgelts auch durch Kalendertage verhindert, für die - z.B. wegen Krankheit oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses - tatsächlich kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen wurde, ist nicht anwendbar, weil die Klägerin nicht für zumindest 20 sondern lediglich für 11 Kalendertage infolge des Ablaufs der Bezugsfrist für die Krankenbezüge kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt empfangen hat. § 43 Abs. 2 VBLS, wonach es ausnahmsweise auf das zusatzversorgungspflichtige Entgelt ankommt, das der Versorgungsrentenberechtigte in dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, bezogen hätte, wenn er während des ganzen Monats beschäftigt gewesen wäre, greift nach seinem Wortlaut nicht ein, weil die Voraussetzung, dass in dem genannten Berechnungszeitraum keinerlei Umlagen zu entrichten waren, bei der Klägerin ebenfalls nicht vorliegt.

b) Es ist jedoch zweifelhaft, ob aus Sicht des durchschnittlichen Versicherten § 43 Abs. 1 VBLS nach dem erkennbaren Sinnzusammenhang der genannten Bestimmungen den Fall der Klägerin tatsächlich erfassen soll. Dieser Sinn geht ersichtlich dahin, die Höhe des für die Gesamtversorgung (§ 41 VBLS) maßgeblichen gesamtversorgungsfähigen Entgelts möglichst repräsentativ nach dem Gehaltsniveau zu ermitteln, das ein Versicherter vor Eintritt des Versicherungsfalles zuletzt erreicht bzw. innehatte. Diesem Ziel wird bei durchgängiger oder zumindest mehrmonatiger Beschäftigung in den letzten drei Kalenderjahren am ehesten die Durchschnittsbildung nach § 43 Abs. 1 VBLS gerecht. Gab es in diesem Zeitraum zumindest 20 Kalendertage, in denen ein Versorgungsrentenberechtigten teilweise kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen hat, sollen durch § 43 Abs. 1a VBLS die Nachteile ausgleichen werden, die sich für ihn dann ergäben, wenn die Kalendermonate voll berücksichtigt würden und deshalb das gesamtversorgungsfähige Entgelt zu niedrig angesetzt würde (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes 37. Egl. August 2002 B 180g f. Anm. 6 zu § 43 VBLS; BGH VersR 2004, 55 unter II 3 b). Wurden im Berechnungszeitraum überhaupt keine Umlagen bezahlt, soll anstelle der insoweit unbrauchbaren Berechnung nach § 43 Abs. 1 VBLS auf das fiktive zusatzversorgungspflichtige Entgelt in dem Monat, in dem der Versicherungsfall eingetreten ist, abgestellt werden.

Wendet man auf die Klägerin die Durchschnittsbildung nach § 43 Abs.1 VBLS an, wird das Ziel einer möglichst repräsentativen Erfassung des letzten Versicherteneinkommens in erheblichem Maße zu ihrem Nachteil verfehlt. Die vollschichtige tätige, zuletzt jedoch erkrankte Klägerin hat im Monat Februar 1999 ein gemessen an ihren letzten monatsdurchschnittlichen Bezügen der vorangegangenen drei Jahre (gemäß den Feststellungen des Landgerichts: 3.309,98, 3.336,91 und 3.351,71 Euro) wesentlich geringeres Entgelt (425,36 Euro) bezogen. Demzufolge führt die von der Beklagten in Übereinstimmung mit dem Satzungswortlaut vorgenommene Berechnung zu einer Entgelthöhe, die von dem letzten vollen Monatsdurchschnittseinkommen der Klägerin deutlich nach unten abweicht. Daraus errechnet sich auch eine wesentlich niedrigere Startgutschrift (Stand 31.12.2001) bzw. Betriebsrente (ab 01.11.2002). Da diese Rechtsfolge das eigentliche Ziel der Regelung des § 43 Abs.1 VBLS erheblich verfehlen würde, liegt es aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherten nahe, die Regelung nicht auf die vorliegende Fallgestaltung zu beziehen, in der im gesamten Berechnungszeitraum lediglich an zwei Umlagemonate angeknüpft werden kann und auch die Regelung des § 43 Abs. 1a nicht zugunsten der Klägerin eingreift.

c) Bei diesem Verständnis enthält die Satzung eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Auslegung zu schließen wäre. Nach Auffassung des Senats wird den beiderseitigen Interessen am besten dadurch Rechnung getragen, dass entsprechend § 43 Abs. 2 VBLS auf das fiktive zusatzversorgungspflichtige Entgelt im letzten Monat vor Eintritt des Versicherungsfalls abgestellt wird. Der Sachverhalt steht dem in § 43 Abs. 2 VBLS geregelten Fall am nächsten, dass innerhalb des Berechnungszeitsraums überhaupt keine Umlagen bezogen wurden. Es kann angenommen werden, dass die Vertragsparteien für solche Fälle eine entsprechende Regelung vorgenommen hätten, wenn sie die Regelungslücke erkannt hätten. Unter Berücksichtigung der - von der Klägerin nicht angegriffenen - Satzungsregelung des § 79 Abs. 2 VBLS n.F. zur Berechnung der Startgutschrift ist daher im Streifall mit dem Landgericht ein Entgelt in Höhe des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zugrunde zu legen, das dem von der Klägerin im Dezember 2001 bezogenen Einkommen entspricht. Auf dieser Grundlage ergäbe sich nach der von der Beklagten vorgelegten Fiktivberechnung eine monatlichen Betriebsrente in Höhe von 661,96 Euro brutto.

5. Der Senat kann hier letztlich offen lassen, ob die Satzung eine Regelungslücke enthält, die im Wege der ergänzenden Auslegung wie dargelegt zu schließen ist. Folgt man dem nicht, so ergibt sich der Anspruch der Klägerin jedenfalls gemäß § 242 BGB aus den Grundsätzen von Treu und Glauben, die das Versicherungsverhältnis besonders prägen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass sich § 43 Abs. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1a VBLS als generelle Regelungen auch dann, wenn man die Bestimmungen hier allein dem Wortlaut folgend anwendet und nicht wie dargestellt einschränkt und ergänzend auslegt, noch im Rahmen einer zulässigen, auch mit dem Gleichheitssatz vereinbaren Generalisierung und Typisierung halten (vgl. BGH VersR 2004, 55 unter 3 b). Bei der Klägerin führt ihre Anwendung jedoch zu einem besonderen Härtefall, dem zur Vermeidung einer nicht mehr hinnehmbaren Benachteiligung jedenfalls gemäß § 242 BGB durch entsprechende Heranziehung des § 43 Abs. 2 VBLS Rechnung zu tragen ist.

6. Der Kostenausspruch beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen im Streitfall, der einen nach auslaufendem Recht zu beurteilenden Ausnahmesachverhalt betrifft, nicht vor (vgl. BGH NJW 2004, 289 unter II).

Ende der Entscheidung

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